Gemeinde

Aktuelles aus der Gemeinde

Info über kurzfristige Änderungen bei der Deutschen Rentenversicherung

Aufgrund der besonderen Situation wurden inzwischen bundesweit Ausnahmeregelungen und Absprachen getroffen, die für Anfragen in Angelegenheiten der Rentenversicherung von Bedeutung sein können. Außerdem können die Versicherten gerne die Online-Dienste im Internet oder unser Servicetelefon Bayern Süd (Oberbayern) 0800 1000 480 15 nutzen. Wir haben das telefonische Beratungsangebot deutlich erweitert.

Ausstellung von Lebensbescheinigungen für ausländische Träger

Ausländische Leistungsträger überprüfen regelmäßig, ob ihre in Deutschland lebenden Leistungsempfänger noch am Leben und damit leistungsberechtigt sind. Dafür muss sich der Leistungsempfänger an eine Stelle (Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherungsträger, Behörden, Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Krankenkassen, Banken, medizinische Einrichtungen) in Deutschland wenden und die Lebensbescheinigung bestätigen lassen. Dies stellt aufgrund der erfolgten Schließungen der genannten Stellen oder der enormen Überbelastung dieser Stellen ein große Schwierigkeit dar.
Vor diesem Hintergrund können die Lebensbescheinigungen derzeit durch die Deutsche Rentenversicherung allein aufgrund telefonischer Nachfrage ausgestellt werden. Die Authentifizierung erfolgt durch entsprechende Fragestellungen. Die Lebensbescheinigung wird grundsätzlich auf entsprechenden Formularen des jeweiligen deutschen Rentenversicherungsträgers ausgestellt und der rentenberechtigten Person an die gespeicherte Adresse übersandt. Sofern die Rentenbezieher ein Formular übersenden ( ggf. per E-Mail), kann auch dieses grundsätzlich benutzt werden, sofern auch die deutsche Sprachfassung berücksichtigt ist.

Aussetzungen des Beitragseinzugs bei versicherungspflichtig selbständig Tätigen

Bei selbständig tätigen Versicherten, die auf Antrag oder kraft Gesetz versicherungspflichtig sind, wird der entsprechende Beitrag üblicherweise monatlich abgebucht.
Beantragen Versicherte unter Hinweis auf die Corona-Pandemie

  • die Aussetzung der Forderung,
  • die befristete oder unbefristete Stundung,
  • den Erlass von Beiträgen, Säumniszuschlägen oder Mahngebühren,
  • die Minderung der Beitragshöhe oder Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit,

werden die selbständig Tätigen zunächst über die Aussetzung der Beitragsforderung bis zum 31.10.2020 und die Möglichkeit der rückschauenden Betrachtung aufgeklärt.

Dazu wird folgendes Aufklärungsschreiben versandt:

Sie haben sich an den Rentenversicherungsträger gewandt, weil Sie aufgrund der Corona- Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind bzw. diese erwarten. Die Deutsche Rentenversicherung möchte Ihnen schnell und unbürokratisch helfen. Wir können zwar nicht auf die Beiträge verzichten, jedoch werden wir ab sofort die Forderung der zukünftigen Beiträge für Ihre versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit aussetzen. Sofern Ihre Beiträge im Rahmen des Lastschriftverfahrens abgebucht werden, werden wir das Lastschriftverfahren in der Zukunft einstellen. Die konkreten wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie und deren Dauer sind nicht absehbar. Wir werden daher zu einem späteren Zeitpunkt eine Überprüfung Ihres zurzeit bestehenden Versicherungsverhältnisses mit rückwirkender Betrachtungsweise vornehmen. Den Zeitpunkt, an dem wir Ihr Versicherungsverhältnis überprüfen, werden wir Ihnen rechtzeitig mitteilen. So könnte entsprechend der tatsächlichen Verhältnisse rückwirkend zum Beispiel:

  • die Beitragshöhe vermindert werden, wenn die Voraussetzung der Sozialklausel vorlagen,
  • Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit festgestellt werden, sofern das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit regelmäßig im Monat 450,00 EUR nicht überschritten hat oder
  • eine zinslose Stundung der Beitragsforderung mit oder ohne Ratenzahlung vereinbart werden.

Ob und gegebenenfalls welche weitergehenden Regelungen bis zur Überprüfung getroffen werden, ist derzeit nicht bekannt. Wir bitten Sie, sich wieder mit uns in Verbindung zu setzen, sobald sich Ihre finanzielle Situation stabilisiert hat, um gemeinsam eine Lösung zu finden.

Telefonische Antragsaufnahme

Trotz der Schließung der Auskunfts- und Beratungsstellen sind wir bestrebt, unseren Versicherten im Rahmen unserer Möglichkeiten einen Beratungsservice zu bieten.
Daher haben wir uns entschlossen, für bereits vereinbarte Beratungstermine eine telefonische Antragsaufnahme und Beratung anzubieten.
Dies gilt grundsätzlich für alle gebuchten Antragstermine ohne Kontenklärung, soweit eine telefonische Antragsaufnahme machbar erscheint.

Geplante Änderungen: Die Beratungen im Bundestag sind abgeschlossen, Beratung im Bundesrat ist am 27.3.2020 vorgesehen, mit der Verkündung wird am 29.3.2020 gerechnet.

Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2, Sozialschutz-Paket

Wir möchten Sie schon jetzt über die geplanten Neuregelungen informieren. Bitte informieren Sie sich über die Medien über den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und die Verkündung des Gesetzes.

Zeitweise Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze für Bezieher von Altersrenten vor Regelaltersgrenze

Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze des § 34 SGB VI (Altersrenten) soll in der Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben werden. (Der Betrag entspricht dem 14-fachen der monatlichen Bezugsgröße - 14 x 3.185 Euro). Der Hinzuverdienstdeckel wird in dieser Zeit nicht angewendet.
Für Erwerbsminderungsrentner ist keine Änderung der Hinzuverdienstgrenze geplant.
In der Alterssicherung der Landwirte soll die Anwendung der Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigen Altersrenten für den gleichen Zeitraum ausgesetzt werden.

Zeitweise Anhebung der Zeitgrenzen für eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung

Die Zeitgrenze für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung / Tätigkeit soll in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben werden. Aktuell beträgt die Zeitgrenze drei Monate oder 70 Arbeitstage.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen telefonisch oder per Mail an Ihre bekannten Ansprechpartner zur Verfügung.

Ihre Auskunfts- und Beratungsstelle

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