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Aktuelles aus der Gemeinde

Räum- und Streupflicht zur Winterszeit

winter eiszapfen 2 jbAuf den gemeindlichen Straßen sicher durch den Winter, dafür sorgt unsere Bauhofmannschaft. Bei Schnee und Glätte rücken sie um 04:00 Uhr morgens aus, egal ob Sonntag, Feiertag oder Werktag.

Der Winterdienst wird nach Prioritäten, Verkehrsbedeutung und Gefahrenpotential durchgeführt:
• Priorität 1 - Verkehrsbedeutende und gefährliche Straßen und Plätze mit hohem Verkehrsaufkommen, insbesondere Hauptstraßen, Durchgangsstraßen, Buslinien, Kitas und Schulen
• Priorität 2 - Verkehrsbedeutende Nebenstraßen bzw. Gemeindestraßen und Bergstrecken
• Priorität 3 - Nachrangige Nebenstraßen

Die Räum- und Streupflicht der Gemeinde besteht innerhalb der geschlossenen Ortslage grundsätzlich nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen (z.B. bei Gefällstrecken). Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht sie nur an gefährlichen Stellen. Privatstraßen werden nicht von der Gemeinde geräumt.

Da trotz der enormen Leistung der Bauhofmanschaft leider oft Beschwerden eingehen, möchten wir an dieser Stelle noch einmal um Verständnis bitten, dass nicht alle Wege gleichermaßen geräumt werden können und nicht allen Wünschen der Bürger nachgekommen werden kann.

Räum- und Streupflicht der Anlieger
Gehwege oder -bahnen sind durch die direkt anliegenden Grundstückseigentümer, egal ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist, oder die Nutzungsberechtigten (Vorderlieger) zu sichern. Sicherungspflichtig sind auch diejenigen, deren Grundstück mittelbar über ein anderes Grundstück erschlossen wird (Hinterlieger). Vorder- und Hinterlieger tragen gemeinsam die Reinigungspflicht. Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht.Die Aufgaben können an Dritte übertragen werden, die Verantwortung bleibt jedoch beim Anlieger.

Die Grundstücksanlieger haben an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr die Sicherungsfläche von Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen und vom Eis zu befreien. Bei Straßen ohne Gehweg ist ein ca. 1 m breiter Streifen der Straße, der dem Hausgrundstück vorgelagert ist, zu räumen. Die Sicherungsmaßnahmen sind bei Bedarf bis 20 Uhr zu wiederholen.

Zum Streuen sind abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt zu verwenden.
Das Räumgut ist so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinläufe und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten

Wichtig: Die Räum- und Streupflicht gilt auch für unbebaute Grundstücke und Baugrundstücke.

Also, liebe Anlieger, denken Sie daran:
Bei Unfällen haftet der räum- und streupflichtige Anlieger!

In diesem Zusammenhang noch eine Bitte an die Autobesitzer:
Stellen Sie während der Räumarbeiten ihr Auto möglichst auf dem eigenen Grundstück ab. Parkende Autos am Straßenrand machen ein ordentliches Schneeräumen unmöglich. Es kann passieren, dass Ihre Straße dann überhaupt nicht geräumt werden kann.Dies gilt auch ganz besonders für Wendehämmer.

Und noch ein dringender Hinweis:
Bitte lagern Sie Ihren privaten Schnee nicht auf den Grüninseln oder z.B. auch oft in Einmüdungsbereichen. Dies führt zu erschwerten Räumarbeiten unserer Räumfahrzeuge.
Werfen Sie den Schnee auch nicht auf Straßen und Wege. Wird dadurch ein Unfall verursacht, kann es teuer werden – für den Schneewerfer!
Zugepflügte Einfahrten sind auch häufig ein Anlass zur Beschwerde. Das Räumschild des Schneepfluges muss generell zum Fahrbahnrand hin gedreht sein. Eine Schneeablagerung in die Fahrbahnmitte ist verkehrsgefährdend und unzulässig. Auch das Anheben des Pfluges vor jeder Ausfahrt ist nicht möglich Deshalb kann es den Anliegern nicht erspart werden, die zugeschobenen Einfahrten noch einmal frei zu räumen. Dies ist durch die herrschende Rechtsprechung als zumutbar entschieden worden.

Näheres finden Sie auf unserer Homepage www.feldkirchen-westerham.de unter „Reinigungs- und Sicherungsverordnung“.
Für weitere Fragen steht ihnen auch die Gemeindeverwaltung zur Verfügung.

Ein herzliches Dankeschön an alle Bürger, die ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen und Verständnis für die evtl. auftretenden Unannehmlichkeiten in der Winterzeit zeigen.

Winderdienst_Raeum_und_Steupflicht.pdf

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