Amtsblatt für den Landkreis Rosenheim vom 12.04.2021
Vollzug des Infektionsschutzgesetzes;
Bekanntmachung des Überschreitens der Inzidenz von 100 wöchentlichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner im Kreisgebiet
Bekanntmachung
Als zuständige Kreisverwaltungsbehörde gibt das Landratsamt Rosenheim hiermit das Überschreiten des Inzidenzwertes
von 100 wöchentlichen Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Kreisgebiet des
Landkreises Rosenheim bekannt.
Hieraus ergeben sich mit Wirkung ab dem 14.04.2021 folgende Rechtsfolgen:
1. Kontaktbeschränkungen (vgl. § 4 der 12. BayIfSMV)
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken
ist nur gestattet mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person; zulässig
ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in
festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei
Hausständen umfasst.
2. Sport (vgl. § 10 der 12. BayIfSMV)
Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (siehe oben) erlaubt. Die Ausübung von Mannschaftssport
ist untersagt. Sportstätten dürfen zu diesen Zwecken nur unter freiem Himmel genutzt werden.
3. Öffnung von Ladengeschäften (vgl. § 12 der 12. BayIfSMV)
Folgende Ladengeschäfte dürfen unter den bisherigen Vorgaben öffnen:
• Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung
• Lieferdienste
• Getränkemärkte
• Reformhäuser
• Babyfachmärkte
• Apotheken
• Sanitätshäuser
• Drogerien
• Optiker
• Hörgeräteakustiker
• Tankstellen
• Kfz-Werkstätten
• Fahrradwerkstätten
• Banken und Sparkassen
• Versicherungsbüros
• Pfandleihhäuser
• Filialen des Brief- und Versandhandels
• Reinigungen und Waschsalons
• Verkauf von Presseartikeln
• Tierbedarf
• Futtermitteln sowie der Großhandel
Diese Auflistung ist abschließend.
In allen geschlossenen Ladengeschäften sind Click&Collect Konzepte zulässig.
Auch Click&Meet darf von allen Geschäften weiterhin angeboten werden. Jedoch gelten hierfür folgende Voraussetzungen:
• Max. 1 Kunde pro 40 m² Geschäftsfläche
• Kontaktdatenerfassung
• Nachweis eines aktuellen negativen Testergebnisses
Hierfür gilt Folgendes:
• PCR-Tests dürfen anerkannt werden, wenn die Untersuchung max. 48 Stunden vor dem Einkaufstermin vorgenommen
wurde.
• POC-Antigentests (Schnelltests) dürfen maximal 24 Stunden vor dem Einkaufstermin vorgenommen worden sein.
• Selbsttests müssen vor Ort unter Aufsicht durchgeführt werden und gelten nur für den Besuch des jeweiligen Ladengeschäfts.
4. Angebote der Erwachsenenbildung (vgl. § 20 der 12. BayIfSMV)
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, sowie Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen
Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige
außerschulische Bildungsangebote dürfen nicht länger in Präsenzform stattfinden.
Ausgenommen hiervon sind Erste-Hilfe-Kurse und die die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr,
des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.
5. Kulturstätten (vgl. § 23 der 12. BayIfSMV)
Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung
der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, zoologische und botanische Gärten sowie vergleichbare
Kulturstätten sind geschlossen.
6. Nächtliche Ausgangssperre (vgl. § 26 der 12. BayIfSMV)
Im Zeitraum von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung grundsätzlich untersagt.
Ausnahmen gelten für:
• Medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle und unaufschiebbare medizinische Behandlungen
• Die Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbare Ausbildungszwecke
• Die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts.
• Die unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
• Die Begleitung Sterbender
• Handlungen zur Versorgung von Tieren
• Ähnlich gewichtige und unabweisbare Gründe
Hinweis:
Die Verkündung der maßgeblichen Inzidenzwerte für den Schulunterricht und die Angebote der Kindertagesbetreuung erfolgen
wöchentlich jeweils am Freitag mittels separater Bekanntmachung. Da der Inzidenzwert im Kreisgebiet am Freitag
dem 09.04.2021 zwischen 50 und 100 lag, gelten für die aktuelle Woche (12.04.-18.04) die bereits am Freitag verkündeten
Regelungen.
Begründung:
Gemäß § 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV hat es die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unmittelbar bekannt zu machen, wenn
ein i. S. d. 12. BayIfSMV maßgeblicher Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird.
Der maßgebliche Wert von 100 wöchentlichen Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 pro 100.000 Einwohner
wird seit 3 aufeinanderfolgenden Tagen im Kreisgebiet des Landkreises Rosenheim überschritten. Tagesaktuell liegt der
Wert bei 111,0.
Aufgrund der heutigen Bekanntmachung treten die oben genannten Rechtsfolgen der 12. BayIfSMV mit Wirkung zum
14.04.2021 in Kraft.
Landratsamt Rosenheim
Rosenheim 12.04.2021
gez.
Mascher
Regierungsrätin 611-5304-1-39