Öffentliche Bekanntmachung Widerspruchsrecht bei Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung, an Religionsgesellschaften, an Parteien- und Wählergruppen, bei Alters- und Ehejubiläen, an Adressbuchverlage
Nach § 15 des Wehrpflichtgesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwillig Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für Wehrverwaltung die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde jährlich zum 31. März folgende Daten von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung:
Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift.
Des Weiteren ist ab 01.11.2015 im Bundesmeldegesetz die Datenübermittlung an die Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG), Parteien- & Wählergruppen (§ 50 Abs. 1 BMG), Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 BMG) und Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG) verankert.
Sie haben das Recht der Datenübermittlung zu widersprechen.
Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden, bedarf keiner Begründung und kann bei der Meldebehörde (Gemeinde Feldkirchen-Westerham, Zimmer 0.13, Ollinger Str. 10, 83620 Feldkirchen-Westerham) eingelegt werden.
Der entsprechende Antrag ist auf der gemeindlichen Homepage
www.feldkirchen-westerham.de zu finden.
Falls der Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, werden die Meldebehörden die genannten Daten weitergeben.
Feldkirchen-Westerham, den 01.10.2021
Hans Schaberl, 1. Bürgermeister