Standesamt
Das Standesamt bietet persönliche Vorsprachen bis auf weiteres nur nach vorheriger Terminvereinbarung an.
Ansprechpartnerin
Magdalena Reitmeyer
Tel.: 08063-97 03-101
standesamt@feldkirchen-westerham.de
Karoline Peidli (Vertretung)
Tel.: 08063-97 03-103
Anmeldung der Eheschließung
Beim Standesamt Feldkirchen-Westerham ist die Anmeldung der Eheschließung möglich, wenn Sie oder Ihr(e) Partner(in) mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Feldkirchen-Westerham gemeldet sind. Sofern Sie mehrere Wohnsitze haben, können Sie wählen, bei welchem Standesamt Sie Ihre Eheschließung anmelden.
Denken Sie bitte bei der Planung Ihres gewünschten Trauungstermins an eine frühzeitige Anmeldung der Eheschließung, damit Ihr gewünschter Trauungstermin auch eingehalten werden kann. Die Anmeldung der Eheschließung kann frühestens sechs Monate vor dem geplanten Eheschließungstermin erfolgen und hat eine Gültigkeit von sechs Monaten.
Trauungen werden von Montag bis Freitag während der Öffnungszeiten des Rathauses vorgenommen.
Weitere Informationen finden Sie im Bayernportal: Eheschließung
Kirchenaustritt
Nach Art. 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlich notariell beglaubigten Erklärung vor dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.
Erklärung des Austritts: Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden, bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.
Die mündliche Austrittserklärung können Sie im Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Die Angabe der Taufdaten erleichtern die Abmeldung bei den Religionsgemeinschaften.
Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder E-Mail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.
Gebühren: Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt als Amtshandlung ist gebührenpflichtig. Seit dem 01.06.2019 betragen die Gebühren für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung je 35,- €. Einen gemeinschaftlichen Austritt von Ehegatten oder Eltern mit Kindern gibt es nicht mehr.
Wirksamkeit: Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).
Weitere Informationen finden Sie im Bayernportal: Kirchenaustritt
Urkunden
Die Ausstellung von Urkunden ist gebührenpflichtig.
Sie erhalten bei uns folgende Urkunden:
- Geburtsurkunde
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag
- mehrsprachiger Auszug aus dem Geburtseintrag
- Eheurkunde
- mehrsprachiger Auszug aus dem Eheregister
- Sterbeurkunde
- beglaubigte Abschrift aus dem Sterbeeintrag
- mehrsprachiger Auszug aus dem Sterberegister
Für jede Urkunde fällt ab 01.06.2019 eine Gebühr i.H.v. 12,00 € an.
Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden sind dort anzufordern, wo der Standesbeamte die entsprechenden Personenstandsbücher führt bzw. der Personenstandsfall beurkundet wurde. Also dort, wo die Geburt, Eheschließung oder der Sterbefall eingetreten ist.
Urkundenanforderungen sind ab sofort entweder Online über das Bayernportal Personenstandsurkunden oder schriftlich über den Vordruck hier zu beantragen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung!