Information für Bürgerinnen und Bürger: Änderungen bei der Grundsteuer richtig melden
Die Grundsteuer betrifft alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Sie ist eine wichtige Einnahmequelle der Städte und Gemeinden – gleichzeitig sind Grundstücksbesitzer gesetzlich verpflichtet, bestimmte Veränderungen am Grundbesitz dem Finanzamt mitzuteilen.
Damit Sie wissen, wann eine Meldung notwendig ist und wie Sie diese abgeben können, haben wir die wichtigsten Informationen aus dem aktuellen Flyer des Bayerischen Landesamts für Steuern für Sie zusammengefasst.
Worum geht es?
Für jedes Grundstück und jede land- oder forstwirtschaftliche Fläche wird Grundsteuer erhoben. Die Berechnung der Steuer hängt u. a. von Größe und Nutzung des Grundbesitzes ab.
Für den Stichtag 1. Januar 2022 wurde die Bemessungsgrundlage für die neue Grundsteuer ab 2025 festgelegt. Ändert sich danach etwas am Grundstück oder seiner Nutzung, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer diese Änderungen eigenständig dem Finanzamt anzeigen – es erfolgt keine automatische Aufforderung.
Welche Änderungen müssen gemeldet werden?
Sie müssen jede Änderung mitteilen, die Einfluss auf die Berechnung der Grundsteuer haben kann. Dazu gehören insbesondere:
1. Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
Beispiele:
- Anbau eines Wintergartens
- Abriss eines Gebäudes
- Änderung der Flurstücksgröße
- erstmaliger Denkmalschutz
- Umnutzung: z. B. Wohnung → Arztpraxis
- aus landwirtschaftlicher Wiese wird Bauland
- Scheune wird gewerblich vermietet
2. Entstehung neuer wirtschaftlicher Einheiten
Beispiel:
- Aufteilung eines Mietshauses in Wohnungs- oder Teileigentum
3. Erstmalige steuerliche Erfassung
Beispiel:
- Ein Gebäude, das bisher von einer Behörde genutzt wurde, wird nun privat/gewerblich genutzt
4. Nutzung für steuerbefreite Zwecke
5. Änderungen der Eigentumsverhältnisse bei steuerbefreiten Grundstücken
6. Änderungen bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
Wichtig: Die Meldepflicht gilt auch, wenn Änderungen auf notarielle Verträge oder eine Baugenehmigung zurückgehen.
Was muss nicht angezeigt werden?
Wenn sich nur die Eigentümerinnen oder Eigentümer ändern, weil ein Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, ist keine Anzeige notwendig.
Ausnahmen:
Die Anzeigepflicht entfällt nur, wenn es sich um
- vollständig steuerpflichtigen Grundbesitz oder
- Grund und Boden mit einem fremden Gebäude
handelt.
Wer ist meldepflichtig?
- Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer
- Eigentümerinnen und Eigentümer von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
- bei Erbbaurechten: die Erbbauberechtigten
- bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden:
- für den Grund: die Grundstückseigentümer
- für das Gebäude: dessen Eigentümer
Bei mehreren Eigentümerinnen/Eigentümern genügt eine gemeinsame Anzeige.
Bis wann muss die Meldung erfolgen?
Alle Änderungen eines Jahres müssen bis zum 31. März des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden.
Beispiel:
Ein Anbau wird im Februar 2027 fertiggestellt → Meldung bis 31. März 2028.
Wenn Sie den Termin nicht einhalten können, sollten Sie frühzeitig eine Fristverlängerung beantragen.
Wie melde ich die Änderungen?
Sie können Ihre Änderungen einreichen über:
- Vordruck „Grundsteueränderungsanzeige“ (BayGrSt 5)
- eine aktualisierte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1–4)
Beide Formulare finden Sie online unter
www.grundsteuer.bayern.de oder bei Ihrem Finanzamt.
Die Übermittlung ist möglich
- über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt oder
- in Papierform.
Wenn es mehrere Änderungen in einem Jahr gab, sind diese zusammengefasst anzugeben; in der Grundsteuererklärung ist immer der aktuelle Stand nach den Änderungen einzutragen.
Was passiert nach der Meldung?
Das Finanzamt überprüft, ob und wie die Änderungen die Grundsteuer beeinflussen. Anschließend erhalten Sie:
- neue Bescheide über
- Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert
- den Grundsteuermessbetrag
- Die neuen Werte werden automatisch an Ihre Kommune übermittelt.
- neue Bescheide über
- Sie erhalten von dort einen neuen Grundsteuerbescheid mit der künftig zu zahlenden Steuer.

