Gemeinde

Bekanntmachung über die Erhebung der Grundsteuer für
das Jahr 2022


Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.2018 aufgrund der
Änderung des Hebesatzes für alle wirtschaftlichen Einheiten generelle
Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden
nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt
gegeben. Dies gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagungen.
Vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide 2022 wird
hiermit gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7.8.1973
(Bundesgesetzblatt BGBI. l, Seite 965), die Grundsteuer für das Kalenderjahr
2022 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid
2022 erhalten, im Kalenderjahr 2022 die gleiche Grundsteuer wie im
Kalenderjahr 2021 zu entrichten haben. Für diese treten mit dem Tag der
öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn
ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2022 zugegangen
wäre. Die Grundsteuer wird zu je 1/4 ihres Jahresbetrages am
15.2., 15.5., 15.8. und 15.11.2022 vorbehaltlich einer anderen getroffenen
Regelung fällig.
Diese Bekanntmachung wird auch auf unserer Homepage unter
www.feldkirchen-westerham.de veröffentlicht.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem
Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Erster Bürgermeister
Hans Schaberl

Gemeinde Feldkirchen-Westerham

Ollinger Str. 10 | 83620 Feldkirchen-Westerham
Telefon: 08063 / 9703-0 | Fax: 08063 / 9703-198 | E-Mail schreiben
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