Parken an engen Stellen
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
immer wieder erreichen uns Beschwerden über parkende Fahrzeuge, bei denen die vorgeschriebene Restfahrbahnbreite nicht eingehalten wird.
Durch dieses verbotswidrige Halten und Parken an engen Stellen müssen z.B. Müllfahrzeuge über den gegenüberliegenden nichteingezäunten Privatgrund ausweichen – das würde verständlicherweise auf Dauer kein Grundstückseigentümer akzeptieren.
Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.
Was bedeutet „Enge“:
Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen.
Somit muss beim Parken am Fahrbahnrand eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m gewährleistet sein.
Nach aktueller Rechtsprechung ergibt sich die Restfahrbahnbreite aus der allgemeinen höchstzulässigen Fahrzeugbreite von 2,50 m und einem Seitenabstand von 0,55 m.
Somit muss beim Parken am Fahrbahnrand eine Restfahrbahnbreite von 3,05 m gewährleistet sein.
Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).
Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Restfahrbahnbreite eingehalten haben, können Sie dies ganz einfach mit drei großen 1-m-Schritten vom Spiegel Ihres Fahrzeugs bis zum Bordstein der anderen Straßenseite überprüfen; ist aber auch nur ein Anhaltspunkt.
Und bitte denken Sie daran: sollte an einer Stelle die Fahrbahnbreite nicht ausreichen, dürfen Sie auf keinen Fall den Gehweg nutzen, um Ihr Fahrzeug abzustellen! Auch nicht teilweise.
Bitte beachten Sie vorangegangene Hinweise um auch in Ihrem eigenen Interesse Müllfahrzeugen und vor allem Rettungskräften eine Durchfahrt zu ermöglichen.
Eine Nichtbeachtung kann jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld durch die Verkehrsüberwachung oder der Polizei sowie mit einer Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.
Ihr Ordnungsamt