Neue Grundsteuersatzung ab 01.01.2025, Hebesatz in Feldkirchen-Westerham bleibt bei 330
Die große Grundsteuerreform betrifft alle Bürgerinnen und Bürger, die Grundbesitz in der Gemeinde haben, und hat das Ziel, das Steuersystem zu modernisieren. Im Folgenden möchten wir Sie über die zentralen Aspekte der Reform und die getroffenen Beschlüsse informieren.
„Aufkommensneutralität“
Im Zusammenhang mit der Reform wird oft von "Aufkommensneutralität" gesprochen. Dies bedeutet, dass die Städte und Gemeinden nach der Reform in etwa das gleiche Steueraufkommen wie zuvor erzielen sollen. Allerdings heißt das nicht, dass jeder Bürger den gleichen Betrag zahlen wird wie vor der Reform. Wäre dies der Fall, hätte die Reform keinen Sinn. Stattdessen wird es so sein, dass einige Bürgerinnen und Bürger mehr und andere weniger zahlen als bisher. Dies hängt von verschiedenen Faktoren des neuen „Flächenmodells“ ab. Eigentümerinnen und Eigentümer von großen Grundstücken mit großen Gebäuden werden grundsätzlich mehr Grundsteuer zahlen müssen, als zum Beispiel Eigentümerinnen und Eigentümer von kleinen Wohnungen oder kleiner Grundstücke in derselben Gemeinde.
Fehlerhafte Messbescheide und Handlungsempfehlungen für Bürgerinnen und Bürger
Es wird geschätzt, dass etwa die Hälfte der Messbescheide nicht korrekt sind. Daher ist es für alle Bürger wichtig, ihren neuen Messbescheid mit dem alten Bescheid zu vergleichen. Leider haben dies bislang nur wenige getan.
Ein möglicher Hinweis auf einen Fehler im Messbescheid könnte sein, dass sich der zu zahlende Steuerbetrag stark von dem bisherigen unterscheidet. Sollten Sie einen Fehler feststellen, denken Sie daran: Korrekturen können nur beim Finanzamt beantragt werden, nicht bei der Gemeinde.
Wie wird die neue Grundsteuer berechnet?
Für die Berechnung der Grundsteuer gibt es zwei zentrale Schritte:
1. Ermittlung der Steuermesszahl:
Diese Aufgabe liegt beim Finanzamt. Es berechnet anhand der eingereichten Grundsteuererklärung den Äquivalenzbetrag oder den Grundsteuerwert für jedes Grundstück.
2. Festsetzung des Hebesatzes und Bescheidung der Grundsteuer:
Die Gemeinde multipliziert den vom Finanzamt ermittelten Wert mit dem festgesetzten Hebesatz und versendet über den so ermittelten Grundsteuerbetrag in Euro den Bescheid zur Zahlung.
Beschluss des Gemeinderats: Hebesätze bleiben 2025 gleich
Der Gemeinderat hat in seiner letzten Sitzung einstimmig beschlossen, die Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B für das Jahr 2025 und die Folgejahre bei 330 v.H. festzusetzen und somit in bisheriger Höhe zu belassen und hat die entsprechende Satzung erlassen. Der Gemeinderat von Feldkirchen-Westerham war sich einig, diese Zeit der Unsicherheit in Bezug auf die Richtigkeit der Steuermesszahlen abzuwarten und die Hebesätze für die Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) erst neu zu kalkulieren, wenn es eine verlässliche Kalkulationsbasis gibt.
Fazit
Die Grundsteuerreform bringt einige Unsicherheiten mit sich, insbesondere hinsichtlich möglicher Fehler in den Messbescheiden. Wir empfehlen daher dringend, die neuen Bescheide genau zu prüfen und eventuelle Korrekturen rechtzeitig beim Finanzamt zu beantragen. Die Gemeinde Feldkirchen-Westerham hat sich bewusst dafür entschieden, die Hebesätze in dieser Übergangszeit stabil zu halten, um zusätzliche Unsicherheiten und eine übermäßige Belastung der Bürger zu vermeiden.
Für Fragen zur Reform oder zu den Bescheiden steht Ihnen die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.