Bitte um Rückschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken
Im Sommer freut sich jeder Gartler über grünende und blühende Bäume und Sträucher. Trotzdem möchten wir die Haus- und Grundstücksbesitzer an ihre Verpflichtung zur Freihaltung der öffentlichen Verkehrsflächen erinnern.
Durch überhängende Äste und Zweige werden diese Flächen verschmälert, Gehwege sind nur mehr zum Teil passierbar und Fußgänger müssen bei zugewachsenen Gehwegen auf die Straße ausweichen. Für Kinder unter 8 Jahren, die auf dem Gehweg fahren müssen, Eltern mit Kinderwagen oder Mitbürger mit Rollator oder Rollstuhl, sind die Gehwege bei Überwuchs kaum mehr nutzbar. An Straßen, an denen Geh- oder Radwege fehlen, ist darauf zu achten, dass die Straße in ihrer vollen Breite und in der notwendigen Höhe dem Verkehr zur Verfügung steht. Durch Überwuchs besteht die Gefahr, dass Fahrzeuge beim Entlangfahren beschädigt und Straßenbeleuchtungen bzw. Verkehrszeichen verdeckt werden und Sichtbehinderungen entstehen. Art. 29 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) verbietet Anpflanzungen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Gemäß § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit entsprechende Rückschnitte zur Beseitigung des Zuwachses auch im Zeitraum März bis Oktober erlaubt.
Wir bitten Sie daher dringend, Ihre Pflanzen so zurückzuschneiden, dass Geh- und Radwege und Straßen in ihrer vollen Breite ohne Behinderungen genutzt werden und Straßenbeleuchtungen den Verkehrsraum ohne Einschränkung ausleuchten können sowie Kreuzungs- und Einmündungsbereiche frei einsehbar sind.
Beachten Sie bitte, dass über Geh- und Radwegen eine lichte Höhe von 2,50 m vorhanden sein muss und Lastkraftwagen, Müllfahrzeuge, Busse etc. eine lichte Höhe von 4,50 m zur ungehinderten Durchfahrt benötigen.
Sorgen Sie bitte immer für den nötigen Rückschnitt bis zur Grundstücksgrenze. Wir bedanken uns im Namen aller Verkehrsteilnehmer für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung.