Förderung des Ehrenamtes und der Vereine
Neuer Leitfaden für Vereinsförderungen in Feldkirchen-Westerham
Zum Start seiner Amtszeit vor gut einem Jahr hat Bürgermeister Zistl einen „Abend der Ehrenamtsförderung“ für alle Gemeindevereine organisiert und den mehr als 80 anwesenden Vereinen verschiedene Fördermöglichkeiten der Gemeinde, der LAG und der Sparkassenstiftung vorgestellt. An dem Abend gab Zistl ebenfalls bekannt, dass er sich weiter für die Ehrenamtlichen einsetzen wird. Für Förderungen soll es deshalb zukünftig einen Leitfaden samt einheitlicher und gerechter Regelungen für alle anfragenden Vereine geben.
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 5. März 2024 wurde dann erstmals über die Eckpunkte eines neuen Leitfadens für investive Anschaffungen von Vereinen in Feldkirchen-Westerham beraten. Ziel ist es, die vielfältigen Vereinsstrukturen der Gemeinde besser zu berücksichtigen und eine einheitliche Vorbereitung der Zuschussanträge zu gewährleisten. Der Leitfaden ist nun verabschiedet und enthält folgende wesentliche Punkte:
1. Fördervoraussetzungen:
o Förderung für eingetragene Vereine oder kirchliche Institutionen mit Sitz in Feldkirchen-Westerham, die gemeinnützig tätig sind (nicht zwingend als gemeinnützig anerkannt, z.B. Burschenvereine)
o Politische Organisationen sind von der Förderung ausgeschlossen
o Nur Investitions-Ausgaben werden gefördert, keine Unterhaltskosten
o Anträge müssen vor Beginn der Maßnahme gestellt und von der Gemeinde bewilligt sein. Natürlich gibt es keinen generellen Anspruch auf Förderungen, sondern werden in jedem Einzelfall geprüft
o Weitere Förderungen, z.B. durch Landesverbände, sind nicht ausgeschlossen, jedoch darf die maximale Förderung von insgesamt 90 % nicht überschritten werden
o Angemessene Mitgliedsgebühren sind Voraussetzung
2. Förderung von baulichen Investitionen:
o Gefördert werden notwendige Errichtungen, Umbauten, Erweiterungen oder Sanierungen, die dem Vereinszweck dienen
o Materialkosten für Eigenleistungen können gefördert werden, die geleisteten Stunden jedoch nicht
o Bauliche Investitionen werden nur gefördert, wenn das Eigentum beim Verein oder der Gemeinde liegt oder ein Nutzungsrecht vorliegt, das die Abschreibungsdauer überschreitet
o Vereine müssen nachweisen, dass sie die zukünftigen Unterhalts- und Nebenkosten langfristig selbst tragen können
o Anträge sind zur Haushaltsplanung bis spätestens 30. November des Vorjahres zu stellen
o Die Auszahlung erfolgt gegen Vorlage der Originalrechnungen, Abschlagszahlungen mit 10 % Einbehalt sind bis zum Abschluss der Maßnahme möglich.
3. Förderung von beweglichem Vermögen:
o Gefördert wird bewegliches Vermögen ab einem Wert von 800 € netto, das selbständig nutzbar ist
o Das Vermögen geht nach Beschaffung in das Eigentum des Vereins über, der für zukünftige Unterhaltsmaßnahmen verantwortlich ist
o Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der entsprechenden Rechnung
o Ersatzbeschaffungen sind zulässig, wenn eine Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und dies nachgewiesen wird
4. Notwendige Unterlagen zur Antragstellung:
o Kostenaufstellung der Maßnahme bzw. bei beweglichem Vermögen drei vergleichbare Angebote
o Antragsschreiben mit gewünschter Höhe der Förderung und kurzer Begründung.
o Die letzten drei Jahresrechnungen sowie eine Aufstellung der Rücklagen, des Vermögens und der liquiden Mittel
o Vereinssatzung
o Vereinsregisterauszug
Mit diesem Leitfaden soll sichergestellt werden, dass alle Zuschussanträge einheitlich vorbereitet und geprüft werden können, um dem entsprechenden Gremium die Entscheidung zu erleichtern. Dadurch kann die Vereinsarbeit in Feldkirchen-Westerham, auch bei angespannter Haushaltslage, eingeplant und die Vereine langfristig und bestmöglich unterstützt werden. Bürgermeister Johannes Zistl hält damit Wort, sich für die Ehrenamtlichen stark zu machen und eine verlässliche Regelung für Förderungen zu schaffen.